Niederwerfungssure

32 41 53 96

Sure mit Pflichtniederwerfung

Aussprache:
arabisch:

persisch:

englisch:

Als Sure mit Pflichtniederwerfung gelten jene vier Suren in denen es Verse gibt, bei deren Verlesung der Verleser und jeder Muslim, der es live hört, unmittelbar verpflichtet ist, eine Niederwerfung [sadschda] durchzuführen.

Es handelt sich um die Verse: 32:15, 41:37, 53:62 und 96:19 (siehe: Tawsih-ul-Masa'il von Imam Chomeini, Nr. 1093).

Jemandem im Dschanaba-Zustand ist es verboten [haram] auch nur einen Teil jener Suren zu lesen.