Sühne-Fasten
  Sühne-Fasten

Aussprache:
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Ein Sühne-Fasten ist ein Fasten [saum], dass als Sühne [kaffarah] notwendig wird, wenn ein pflichtmäßiges Fasten [saum im Monat Ramadan während der Fastenzeit vorsätzlich oder grob fahrlässig mit einem Fastenabbruch gebrochen wird oder eine andere Sühne [kaffarah], die als Sühne-Fasten gewertet wird, wie die Befreiung eines Sklaven.

Erfolgt der Fastenabbruch hingegen nur fahrlässig oder gar versehentlich, dann obliegt kein Sühne-Fasten. Die Einstufung, welche Handlung grob fahrlässig ist, kann unter den Vorbildern der Nachahmung geringfügig variieren.

Die Sühne [kaffarah] für Fasten besteht in der Befreiung eines Sklaven oder zwei Monaten (gemäß dem Mondkalender) Fasten, wovon 31 Tage ununterbrochen erfolgen müssen und die restlichen Tage auch mit Unterbrechungen erfolgen können. Alternativ kann er 60 Bedürftigen eine sättigende Speise spenden. Ist er zu beidem nicht in der Lage, dann muss er zumindest ein Vergebungsersuchen [istighfar] anstreben, wobei er die Sühne vorsichtshalber nachholt, sobald er doch in die Lage dazu gerät, oder eine andere den eigenen Möglichkeiten und Fähigkeiten angepasste Leistung erfüllt.

Bei der Ansetzung der zusammenhängenden 31 Fastentage als Teil des Sühne-Fastens wird darauf geachtet, dass die Zeit nicht durch Fastenverbotstage unterbrochen wird.

Eine körperliche Unfähigkeit zum Fasten [saum], wobei auch nicht mehr damit zu rechnen ist, dass man die schwäche- oder krankheitsbedingten Fehltage innerhalb eines Jahres nachholen wird, macht keine Sühneleistung erforderlich sondern eine Fastenersatzleitung [fidya].