Lernpflicht
  Lernpflicht

Aussprache:
arabisch:

persisch:

englisch:

Als Lernpflicht gilt die religiöse Verpflichtung [wadschib] etwas Bestimmtes erlernen zu müssen.

Grundsätzlich gilt zwar, dass ein Muslim im allgemeinen Sinn sein Leben lang dazu verpflichtet ist, sich weiter zu entwickeln, aber darüber hinaus gibt es auch spezielle Lernpflichten. So ist es z.B. die Lernpflicht eines jeden Nachahmers [muqallid] alle Rechtsurteile [fatwa] seines Vorbildes der Nachahmung zu erlernen, die sein Leben direkt und maßgeblich und öfters betreffen, wie z.B. die Suren für das Ritualgebet. Begegnet er einem Problem, dessen Rechtsurteil [fatwa] er noch nicht kennt, und ist er verpflichtet, das Problem zu lösen, dann muss er schnellstmöglich versuchen das Rechtsurteil [fatwa] zu erlangen. Bis dahin handelt er nach der Vorsichtsentscheidung [ihtiyat].

Neben der Erlernung der für die individuelle Verpflichtung [wadschib-ul-aini] notwendigen Rechtsurteile [fatwa] sind Einzelne Muslime dazu verpflichtet die Rechtsurteile [fatwa] für die kollektive Verpflichtung [wadschib-ul-kafai] zu erlernen. So muss es z.B. stets einen Muslim in der Gemeinde geben, der in der Lage dazu ist, die rituelle Vollkörperreinigung des Verstorbenen durchzuführen. So lange es diese Person gibt, sind alle anderen davon entlastet. Kann die religiöse Verpflichtung [wadschib] aber nicht erfüllt werden, weil niemand dazu in der Lage ist, dann sind alle gleichermaßen verpflichtet, alles dafür Notwenige zu erlernen, bis einer die Aufgabe übernehmen kann.