Unter Islamischer Schlachtung versteht man das rituelle Schlachten von
Tieren, insbesondere im
Islam und
im Judentum, so dass es zum
Verzehr geeignet ist. Bezweckt wird unter anderem das möglichst
rückstandslose Ausbluten des Tieres, da Blut sowohl im
Islam als auch
Judentum als
rituelle Unreinheit [nadschasah]
gilt und daher nicht verzehrt werden darf.
Die im Judentum verwendete Bezeichnung "Schächtung" wird
zuweilen auch von einigen
Muslimen verwendet, von anderen aber abgelehnt, da es
gewisse Unterschiede gibt.
Die Tötung erfolgt im Judentum grundsätzlich unbetäubt. Im
Islam ist eine vorherige Betäubung nach bestimmten Gelehrten,
wie z.B.
Imam Chamene'i unter
der Voraussetzung zulässig, dass das Herz weiter schlägt und
das Ausbluten gewährleistet ist. Das Tier wird nach
einer rituellen Vorbereitung und der Ausrichtung Mittels eines
speziellen extrem scharfen Messers mit einem einzigen großen
Schnitt quer durch die Halsunterseite getötet, in dessen Folge
die großen Blutgefäße sowie Luft- und Speiseröhre durchtrennt
werden. Im
Islam muss
zudem als eine
der Voraussetzungen derjenige, der die Schlachtung vornimmt,
ein Muslim sein.
Das Gebot des islamischen Schlachtens gilt als äußerst schonendes, das Leid des
Tieres minimierendes Verfahren. Bei einem scharfen Schnitt
werden Speise- und Luftröhre möglichst schnell durchschnitten.
Durch den Schnitt werden die beiden Hauptschlagadern
durchtrennt - das Gehirn bleibt ohne Blutzufuhr, jede
Schmerzempfindung ist ausgeschaltet. Mit einem einzigen Schnitt ist
also die Kehle zu
durchschneiden, wobei beide Halsschlagadern, beide Halsvenen,
die Luftröhre, die Speiseröhre sowie beide Vagus-Nerven
durchtrennt werden müssen. Diese Technik führt für gewöhnlich
den Tod binnen 3-4 Sekunden herbei. Die bei manchen Mitleid
erregenden konvulsivischen Zuckungen sind mechanische Reflexe
des gefühllosen Tieres.
Der Schlachter selbst muss eine vollständige und gute
Ausbildung genossen haben, die alle sowohl
handwerklich-praktischen als auch rituell-spirituellen Aspekte
seiner Arbeit umfasst. Das Schlachtmesser muss scharf wie eine
frische gute Rasierklinge sein.
Insgesamt gibt es 5 Voraussetzungen für eine reguläre
Schlachtung im
Islam
(vgl. Tauzih-ul-Masail Nr. 2593. ff. von
Imam Chomeini).
- Der Schlachter muss ein
Muslim
(männlich oder weiblich)
sein, der gegenüber den
Ahl-ul-Bait (a.) keinerlei Feindschaft hegt.
- Der Hals des Tiers muss mit einem eisernen
Schneidewerkzeug geschlachtet werden und nur im Ausnahmefall
sind andere Materialien zulässig.
- Das Tier muss in Richtung der
Gebetsrichtung [qibla] gerichtet werden, bevor es
geschlachtet wird.
- Unmittelbar vor der Schlachtung muss vom Schlachter der
Name
ALLAHs ausgesprochen werden z.B. durch die
Basmala.
- Unmittelbar nach der Schlachtung muss deutlich werden,
dass das Tier vorher gelebt hat, z.B. durch die Reflexe und
einem üblichen Blutabfluss.
Als zusätzlich dazu
empfohlen [mustahab] gilt, dass auch der Schlachter sich in
Richtung
Gebetsrichtung [qibla] wendet, dem Tier vor der Schlachtung
Wasser gereicht wird, und das Tier so zu schlachten, dass es
das geringste mögliche Maß an Leid ertragen muss. Und es ist
unter anderem
verpönt [makruh], ein Tier an einem Ort zu schlachten, wo
es andere Tiere sehen oder hören können. Daher wird
angestrebt, dass sich der Schlachter für jedes Tier Zeit
nimmt, zunächst das Tier beruhigt, streicheln, gut zuredet, zu
trinken anbietet und erst wenn das Tier ruhig und entspannt
ist, zum Schnitt ansetzt.
Voraussetzung zum Schlachten eines Tieres ist , dass das
Tier für die Speise erlaubt [halal] ist.
Fische werden nicht geschlachtet und für Jagdwild gelten
gesonderte Riten.
Rituelles Schlachten ist in Deutschland grundsätzlich nicht gestattet,
da das Tierschutzgesetz das Schlachten von Wirbeltieren ohne
vorherige Betäubung untersagt (Generalverbot mit
Ausnahmeerlaubnisvorbehalt - §§ 4ff TierSchG). Aus religiösen
Gründen können Ausnahmegenehmigungen erteilt werden. Die Einfuhr des
Fleisches im Ausland geschlachteter Tiere ist dagegen ohne
Weiteres erlaubt. Lange Zeit wurde in der BRD Juden diese Genehmigungen
meist erteilt, Muslimen dagegen meist nicht. Nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes muss wegen der
nach Art. 4 Grundgesetz verfassungsmäßig uneingeschränkt
gewährten Religions- und Glaubensfreiheit auf Antrag eine
Ausnahmegenehmigung erteilt werden, sofern das Fleisch des
getöteten Tieres von Personen verzehrt wird, denen zwingende
religiöse Vorschriften den Verzehr des Fleisches nicht
rituell geschlachteter Tiere verbieten (Urteil vom 15. Januar 2002,
sog. Schächturteil). Ob dies der Fall ist, kann eine
Religionsgemeinschaft weitgehend selbst definieren, ohne sich
etwa einer gutachterlichen Prüfung von Außen aussetzen zu
müssen. Das rituelle Schlachten muss jedoch von einer sachkundigen
Person in einem zugelassenen und registrierten Schlachtbetrieb
erfolgen und ist vom zuständigen Veterinäramt zu überwachen.
In der Schweiz ist das rituelle Schlachten von Säugetieren verboten,
für Geflügel jedoch erlaubt. In Schweden, Island und
Liechtenstein ist rituelle Schlachten verboten. In Dänemark, den Niederlanden, Belgien, Frankreich,
Österreich, Spanien, Großbritannien und Irland ist rituelles Schlachten erlaubt.
Dies hat dazu geführt, dass wirtschaftliche Großbetriebe mit
Exporterfolgen in muslimische Länder in den Ländern
angesiedelt sind, in denen sie auch ohne Ausnahmegenehmigung
rituell Schlachten können. Da aber der grenzüberschreitende
Tiertransport zum rituellen Schlachten im Nachbarland nicht verboten ist,
führt die deutsche Gesetzgebung absurderweise zu mehr Leid der
Tiere, ohne die angestrebte Schutzfunktion erfüllen zu können.