Grundstückskauf
  Grundstückskauf eines Schutzbefohlenen

Aussprache:
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Als Grundstückskauf eines Schutzbefohlenen gilt im Islam der Kauf eines Grundstücks durch einen Schutzbefohlenen [dhimmi] in einem Islamischen Staat, der unter Leitung des Propheten Muhammad (s.) oder einer der Zwölf Imame (a.) steht.

Bei solch einem Grundstück wird im Islam die Fünftelabgabe [chums] erhoben bzw. sie gilt als chumspflichtig für den Schutzbefohlenen [dhimmi]. Dadurch sollen Wettbewerbsvorteile beim Grundstückskauf von Schutzbefohlenen [dhimmi] gegenüber Muslimen ausgeglichen werden, da Schutzbefohlenen [dhimmi] in der Regel nicht chumspflichtig sind und ihre Schutzsteuer [dschizya] geringer ausfällt.

In Abwesenheit des Imam Mahdi (a.) sind die Voraussetzungen für eine derartige Steuer nicht gewährleistet, so dass sie nicht erhoben wird.