Bedenkliche Mischgüter liegen
allerdings nur dann vor, wenn unter anderem sowohl der Betrag
verbotenen [haram] Güter als auch der Besitzer unbekannt
sind. Ist der Besitzer bekannt, muss dieser entschädigt
werden, so dass er damit einverstanden ist und ist der Betrag
bekannt, so muss dieser von den
erlaubten [halal] Güter abgetrennt werden. Aufgrund der
Brisanz der Thematik ist zudem die Erlaubnis des
religionsrechtlich Regierenden [hakim-usch-schara'i] bzw.
dessen Vertreter einzuholen.